Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26. März dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Das Gesetz wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Mit der Entscheidung der Bundesländer geht ein Gesetzgebungsverfahren zu Ende, dem ein ausführlicher Beratungsprozess unter Einbeziehung vieler Beteiligter, einschließlich Betroffenengruppen, vorausgegangen war.
Schwerpunkte der Reform sind die strikte Bindung der rechtlichen Betreuer an den Wunsch und Willen der Betroffenen und der Vorrang der Unterstützung vor der ersetzenden Entscheidung.
Den Betreuungsvereinen werden öffentlich-rechtlichen Aufgaben per Gesetz übertragen. Daraus folgt ein Rechtsanspruch auf auskömmliche Finanzierung der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Ehrenamtliche rechtliche Betreuer werden enger an die Betreuungsvereine angebunden.
Für die erfolgreiche Implementierung der Reform ist eine breite öffentliche Kommunikation zum Betreuungsrecht und zur Reform besonders wichtig. Die Vorstellung von „Entmündigung“ muss endgültig aus den Köpfen verschwinden.
Eine Gegenüberstellung der neuen und alten Regelungen im BGB findet sich in einer Synopse.