Änderungen bei Betreuungsende
Seit Anfang des Jahres gibt es eine Neuregelung zu den Aufgaben der Betreuer am Ende einer Betreuung.
Unterschieden wird dabei, ob das Ende der Betreuung durch einen Betreuerwechsel erfolgt oder durch den Tod des Betreuten, bzw. die Aufhebung der Betreuung.
1. Bei Betreuerwechsel sind einzureichen:
a. Schlussbericht mit dem Mindestinhalt:
Art und Anzahl der Kontakte
Weitere Erforderlichkeit der Betreuung
Sichtweise der betreuten Person
§ 1863 IV S.1 BGB, §1864 II S. 2 BGB
b. Für Familienbetreuer: Vermögensübersicht, knüpft an die letzte Vermögensübersicht an.
Für Fremdbetreuer: Schlussrechnung, knüpft an die letzte Rechnungslegung an.
1872 III BGB
c. Schlussmitteilung: wie und an wen sind welche Vermögenswerte (Geld- und Sachwerte) und Unterlagen
(Leistungsbescheide, medizinische Unterlagen od. Korrespondenz mit Behörden) herausgegeben worden?
Hier am besten Zeitpunkt und Form der Übergabe notieren und quittieren lassen.
1873 I S. 1 BGB
- Bei Tod des Betreuten oder Aufhebung der Betreuung sind einzureichen:
a. Vermögensübersicht (alle, auch Fremdbetreuer); § 1872 II BGB
b. Schlussmitteilung 1873 I S. 1 BGB
wie und an wen sind welche Vermögenswerte (Geld- und Sachwerte) und Unterlagen
(Leistungsbescheide, medizinische Unterlagen od. Korrespondenz mit Behörden) herausgegeben worden?
Am besten auch Zeitpunkt und Form der Übergabe
Quittung ausstellen lassen


