Vorsorgemöglichkeiten
Mit der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgebende einer anderen Person eine Vollmacht erteilen, so dass sich der Vollmachtnehmende um die in der Vollmacht genannten Belange kümmern kann.
Mit der Aushändigung der Vollmachtsurkunde ist die Vollmacht wirksam.
Die Vollmacht entfaltet ihre Wirkung im Außenverhältnis, d.h. in Bezug auf andere und im Innenverhältnis, d.h. In Bezug auf den Vollmachtgebenden.
Bei der Ausübung der Vollmacht ist den Wünschen des Vollmachtgebenden entsprechend zu handeln.
Die Vollmacht kann widerrufen werden, solange der Vollmachtgebende geschäftsfähig ist.
Bei Missbrauch der Vollmacht ist das Betreuungsgericht zu benachrichtigen, das einen Kontrollbetreuer einsetzen kann.
Der Vollmachtnehmende darf die Vollmacht niederlegen. Kann der Vollmachtgebende keine andere Person mehr bevollmächtigen, ist über das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung einzurichten.
In der Patientenverfügung können für die Zukunft die Wünsche festgelegt werden in Bezug auf gewünschte oder nicht gewünschte ärztliche Eingriffe, Heilbehandlungen und Untersuchungen.
In der Betreuungsverfügung können die VerfasserInnen der Verfügung die Personen benennen, die im Falle der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung, diese übernehmen sollen.
Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne: 0571 88804 9233.