Rechtliche Betreuung

Einrichtung einer Betreuung
Jeder Mensch kann durch einen Unfall, durch Krankheiten oder Schicksalsschläge kurz- oder langfristig nicht mehr in der Lage sein, wichtige Angelegenheiten in seinem Leben ganz oder teilweise zu erledigen. Tritt ein solcher Fall ein, braucht diese Person jemanden, der sie in ihren rechtlichen Ansprüchen gegenüber Behörden, Banken, Ärzten usw. unterstützt und vertritt. Im deutschen Rechtssystem kann das jemand sein, der vorher vom Betroffenen bevollmächtigt (Vorsorgevollmacht), oder jemand, der durch ein Gericht zum rechtlichen Betreuer (ehren- oder hauptamtlich) bestellt worden ist. Die Grundlagen zur rechtlichen Betreuung finden sich in § 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Bei der Auswahl des Betreuers werden die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt. An erster Stelle werden Personen bestellt, die den Betroffenen persönlich nahe stehen und geeignet sind. Schlägt die betroffene Person niemanden vor, ist der Vorschlag der Betreuungsbehörde oder dem Amtsgericht überlassen. Das Gericht entscheidet, welche Person bestellt wird und kontrolliert diese während der Betreuungsführung

Selbstbestimmung
Wir verstehen Betreuung als Unterstützung des Betroffenen mit dem Ziel die Selbstbestimmung zu gewährleisten. Der Betreuer ist in seinem Handeln an die Wünsche des Betroffenen gebunden.
In Deutschland erwirbt jeder Mensch mit Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes die volle rechtliche Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit, Ehegeschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit usw.). Seit der Abschaffung der Entmündigung gibt es im deutschen Recht keinen gerichtlichen oder behördlichen Entzug der rechtlichen Handlungsfähigkeit mehr, weder vollständig noch für bestimmte Bereiche oder eine bestimmte Entscheidung. Die Bestellung eines Betreuers lassen die rechtliche Handlungsfähigkeit unberührt. Sie besteht uneingeschränkt weiter. Betreuung erlaubt zwar im Einzelfall eine Entscheidung gegen den aktuellen Willen des betreuten Menschen, wenn sie als ultima ratio zum Schutzes besonders bedeutender Rechtsgüter des Betroffenen geboten ist. Aber auch in diesen Fällen ist der Betreuer verpflichtet, den früher erklärten Willen bzw. den mutmaßlichen Willen des betreuten Menschen zu befolgen.
In Deutschland erwirbt jeder Mensch mit Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes die volle rechtliche Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit, Ehegeschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit usw.). Seit der Abschaffung der Entmündigung gibt es im deutschen Recht keinen gerichtlichen oder behördlichen Entzug der rechtlichen Handlungsfähigkeit mehr, weder vollständig noch für bestimmte Bereiche oder eine bestimmte Entscheidung. Die Bestellung eines Betreuers lassen die rechtliche Handlungsfähigkeit unberührt. Sie besteht uneingeschränkt weiter. Betreuung erlaubt zwar im Einzelfall eine Entscheidung gegen den aktuellen Willen des betreuten Menschen, wenn sie als ultima ratio zum Schutzes besonders bedeutender Rechtsgüter des Betroffenen geboten ist. Aber auch in diesen Fällen ist der Betreuer verpflichtet, den früher erklärten Willen bzw. den mutmaßlichen Willen des betreuten Menschen zu befolgen.

Unterstützte Entscheidungsfindung
Vielfach wird ein Mensch bei der Ausübung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit dadurch unterstützt, dass er von Personen aus seinem sozialen Umfeld (Familie, Freunde, Nachbarn, Selbsthilfegruppen etc.) beraten und unterstützt wird. Teilweise begleiten sie ihn auch, wenn er Rechtsgeschäfte vornimmt. Diese faktische und informelle Unterstützung ermöglicht es diesem Menschen, seine rechtliche Handlungsfähigkeit ungeachtet seiner Einschränkung selbst auszuüben. Die Unterstützung bei der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit durch Beratung, Begleitung und andere Formen der Unterstützung kann des Weiteren auch durch Behörden oder staatlich (kommunale) (mit-)finanzierte Angebote erfolgen. Sie ermöglichen es einem behinderten Menschen, seine Rechte in gleicher Weise wie andere Menschen barrierefrei auszuüben. Mit der Bestellung eines Betreuers wird dem Menschen mit Behinderung seine Entscheidungszuständigkeit nicht abgenommen. Seine rechtliche Handlungsfähigkeit wird auch nicht, wie vielfach behauptet, in Frage gestellt oder gar aufgehoben. Vielmehr ist es die Aufgabe des Betreuers, Unterstützung zur Ausübung der Handlungsfähigkeit zu leisten, damit der Wille des Menschen mit Behinderung zur Geltung gebracht wird. Diese Orientierung am Willen des Menschen führt zu einer Personenzentrierung der Betreuung und berücksichtigt die Vielfalt und Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen. Die Verwirklichung von Selbstbestimmung und Teilhabe am Rechtsverkehr ist vorrangig in Form von Beratung und Begleitung vorzunehmen.

Materialien für Betroffene
Im Gespräch mit betreuten Menschen kann es hilfreich sein, Dokumente in einfacher Sprache oder Bild zu benutzen. Auf der Seite „leichte Sprache“ haben wir einige Links und Schriften zusammengestellt.
Wir bieten Beratung und Unterstützung zu allen Fragen des Betreuungsrechts
