

Rechtliche Betreuung
Rechtliche Betreuungen werden eingerichtet von den Betreuungsgerichten.
Rechtliche BetreuerInnen werden gesucht von den Betreuungsstellen.
Ehrenamtliche rechtliche BetreuerInnen werden unterstützt von den Betreuungsvereinen.
Rechtliche Betreuungen werden nur eingerichtet, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Die Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung sind gesetzlich geregelt in den §§ 1814 BGB ff.
Das Ziel der rechtlichen Betreuung ist die Förderung der Selbstbestimmung der Betreuten.
Der Maßstab der rechtlichen Betreuung ist der Wunsch der Betreuten, § 1821 BGB.
Die Methode der rechtlichen Betreuung ist die unterstützte Entscheidungsfindung und in Ausnahmefällen die ersetzende Entscheidung.
Die rechtliche Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen.
Das Betreuungsgericht richtet die rechtliche Betreuung ein, nachdem es ein Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit und zum Umfang der rechtlichen Betreuung eingeholt hat.
Das Gericht erlässt einen Beschluss, der sowohl die Gründe für die Einrichtung der rechtlichen Betreuung enthält wie auch die genauen Aufgabenbereiche.
Rechtliche BetreuerInnen erhalten vom Gericht eine Bestellungsurkunde, mit der sie sich im Rechtsverkehr legitimieren können.
Rechtliche BetreuerInnen sind gegenüber dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig, d.h., sie müssen dort gewisse Berichtspflichten erfüllen, damit das Gericht die rechtmäßige Ausübung der rechtlichen Betreuung kontrollieren kann.
Die rechtliche Betreuung kann von hauptamtlich tätigen oder von ehrenamtlich tätigen BetreuerInnen ausgeübt werden. Der Wunsch des Betroffenen ist bei der Auswahl der BetreuerIn zu berücksichtigen.
Eine spezielle Vertretungsmöglichkeiten sieht das Ehegattennotvertretungsrecht vor, § 1358 BGB.
Ehegatten und Partner eingetragener Lebensgemeinschaften dürfen den jeweils anderen in Themen der Gesundheitssorge vertreten, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen.
Die Ausübung des Vertretungsrechts setzt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes voraus.
Das automatische Vertretungsrecht kann nicht auf andere Familienmitglieder (z.B. erwachsene Kinder) übertragen werden.
Dauert die Einwilligungsunfähigkeit des Partners länger als 6 Monate, muss das Betreuungsgericht eine BetreuerIn bestellen.
Hat man bereits proaktiv eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht erteilt, bleibt deren Wirkung erhalten, das gesetzlich geregelte automatische Vertretungsrecht des Partners kommt für diesen Fall nicht zum Tragen.
Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne: 0571 88804 9233.