Fragen im Zusammenhang mit Impfungen
Grundsätzlich gilt, dass es die freie Entscheidung jedes Menschen ist, ob er sich impfen lassen möchte. Eine Einflussnahme auf die Entscheidung durch die/den rechtliche/n Betreuer/in ist nicht zulässig.
Viele Menschen mit einer Rechtlichen Betreuung oder einem Bevollmächtigten/einer Bevollmächtigten werden aller Voraussicht nach zu den ersten Personen gehören, bei denen eine Impfung erfolgen kann. Für die Corona-Testung oder -Impfung gelten dieselben Regeln wie für andere ärztliche Maßnahmen:
Ein Betreuer/eine Betreuerin hat die von ihm/ihr betreute Person bei ihrer Entscheidung, ob sie sich testen oder impfen lässt, zu unterstützen und sie – falls erforderlich – dabei auch zu vertreten. Dabei kommt es, wie stets, ausschließlich auf die Wünsche und ggf. den mutmaßlichen Willen der betreuten Person an.
Bei einer behördlich empfohlenen Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff bedeutet das in der Regel, dass die/der Betreuer/in zu fragen hat, ob die von ihm/ihr betreute Person einer Impfung zustimmt bzw. zugestimmt hätte oder sie generell oder jedenfalls in diesem Fall ablehnt oder abgelehnt hätte.
Ein rechtlicher Betreuer/eine rechtliche Betreuerin darf – wie auch sonst – nur dann stellvertretend für die betreute Person in eine Impfung einwilligen, wenn die betreute Person selbst nicht einwilligungsfähig ist und er/sie vom Gericht für einen entsprechenden Aufgabenkreis (z.B. Gesundheitssorge) bestellt ist. Zum Thema Einwilligungsfähigkeit hat die Bundesärztekammer klärende Empfehlungen veröffentlicht.
Vor einer Vertretungsentscheidung ist eine Unterstützung der betreuten Person bei deren Entscheidung zu versuchen.
Bei Menschen mit nicht unerheblichen Vorerkrankungen sollte ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem behandelnden Arzt erfolgen.
In Ausnahmefällen kann auch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Erklärung des Betreuers/der Betreuerin erforderlich sein, etwa wenn die konkrete Person durch die Impfung oder deren Unterlassen erheblich gefährdet wäre und zwischen der Betreuerin/dem Betreuer und der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen über den Willen der betreuten Person besteht.
Information des BGT e.V. zu betreuungsrechtlichen Fragen der Corona-Impfungen